27.03.2023
Die Aufgaben der Kreissynode
Ein Auszug aus der Verfassung der Evangelischen Kirche in Mitteldeutschland
Artikel 38 Verf EKM
Aufgaben der Kreissynode
(1) In der Kreissynode haben die Kirchengemeinden und Dienstbereiche teil an der Leitung des Kirchenkreises. Die Kreissynode hat die Aufgabe, die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft im Kirchenkreis zu fördern. Sie beschließt über Leitlinien für die Arbeit des Kirchenkreises. Sie gibt den Kirchengemeinden Anregungen für die Wahrnehmung ihrer missionarischen, ökumenischen, seelsorgerlichen, diakonischen und bildungsbezogenen Aufgaben. Sie nimmt den Bericht des Kreiskirchenrates entgegen und kann ihm Aufträge erteilen. Die Kreissynode hat das Recht, an die Landessynode Anträge zu richten. Sie kann zu Fragen des öffentlichen Lebens Stellung nehmen.
(2) Die Kreissynode hat im Rahmen der kirchlichen Ordnung insbesondere folgende Aufgaben:
1. Sie beschließt den Haushaltsplan des Kirchenkreises und nimmt die Jahresrechnung ab.
2. Sie beschließt im Rahmen der landeskirchlichen Festlegungen den Stellenplan.
3. Sie beschließt über eine Gebäudekonzeption.
4. Sie legt die Zweckbestimmung der Kirchenkreiskollekten im Rahmen des von der Landeskirche aufgestellten Planes fest.
5. Sie beschließt über die Errichtung, Veränderung und Aufhebung von Stellen für Pfarrer und ordinierte Gemeindepädagogen im Rahmen der landeskirchlichen Festlegungen.
6. Sie beschließt nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung über die Bildung von Regionen.
7. Sie wählt den Superintendenten.
8. Sie nimmt die weiteren ihr aufgetragenen Wahlen vor.
9. Sie bestellt nach Maßgabe kirchengesetzlicher Regelung die Visitationskommission.